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Liste der erlaubten Wirkstoffe für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker gültig ab 1.1.2012
Herausgegeben durch Antidoping Schweiz Weitere Exemplare können kostenlos bezogen werden bei: Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49 E-Mail: info@antidoping.ch
Die nachfolgende Liste enthält nach ATC-Code geordnet Wirkstoffe, die dopingfrei und somit zur Behandlung von Sportlern und Sportlerinnen geeignet sind. Für weitere Arzneimittel verweisen wir auf die Medikamentendatenbank auf www.antidoping.ch und unsere App für Smartphones, die eine Abfrage aller in der Schweiz zugelassenen Spezialitäten ermöglichen. Folgendes ist zu beachten: Zu jedem aufgeführten Wirkstoff sind in der Schweiz Präparate auf dem Markt, oft
sogar mehrere. In den Klammern sind Beispiele von bekannten Markenprodukten (Spezialitäten), vorwiegend Monopräparate, erwähnt.
Die Liste der Wirkstoffe und der Spezialitäten ist nicht vollständig. Die Auswahl der
Wirkstoffe und Spezialitäten stellt keine Wertung der Wirkung dar.
Die Nennung einer Spezialität in dieser Liste bedeutet weder Werbung noch
Empfehlung hinsichtlich der Wirksamkeit.
Weitere Spezialitäten zu den einzelnen Wirkstoffen können im Arzneimittel-
Kompendium der Schweiz nachgeschlagen werden.
Auf das Aufführen von Generikanamen wurde verzichtet. Hierfür verweisen wir auf
Die aufgeführten Spezialitäten-Namen gelten nur für Präparate, die in der Schweiz im
Handel sind! Produkte, die unter demselben Namen in einem anderen Land im Handel sind, müssen nicht zwingend gleiche Wirkstoffe enthalten wie in der Schweiz!
Alkohol und Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. In der Dopingliste 2012
sind die Sportverbände, die ein Verbot vorsehen, aufgelistet.
Abkürzungen: ATZ: Ausnahmebewilligung Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)
Die folgenden Ausführungen gelten für Mitglieder von Kontrollpools. Für Athletinnen und Athleten im registrierten Kontrollpool (RTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch. Für Athletinnen und Athleten im nationalen Kontrollpool (NTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch ausser für die Verwendung von Beta-2-Agonisten, bei deren Anwendung eine ATZ nachgängig (nach Aufforderung von Antidoping Schweiz) beantragt werden kann.
Es liegt in der Verantwortung der Sporttreibenden zu wissen, ob sie einem Kontrollpool angehören. Bei Unklarheiten sollte der zuständige Sportverband angefragt werden.
Für alle anderen Sporttreibenden gilt die Dopingliste grundsätzlich auch, sie müssen einen Antrag auf eine ATZ aber nicht vorgängig einreichen. Die notwendigen medizinischen Abklärungen, die den Gebrauch von sonst im Sport verbotenen Arzneimitteln rechtfertigen, haben in jedem Fall vorgängig der Abgabe zu erfolgen. Antidoping Schweiz kann jederzeit einen Antrag auf eine ATZ anfordern.
Anträge für ATZ müssen auf dem offiziellen und vollständig ausgefüllten Formular mit sämtlichen relevanten Unterlagen an Antidoping Schweiz eingereicht werden (siehe
www.antidoping.ch). Falls der internationale Sportverband für die Abklärungen zuständig ist, so sind die Unterlagen diesem einzureichen.
Das ATZ-Verfahren gilt für alle Wirkstoffe und Methoden auf der Dopingliste. Die Anträge müssen zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen i.d.R. mindestens 30 Tage vor Behandlungsbeginn eingereicht werden. Die ATZ-Kommission entscheidet i.d.R. innert 30 Tagen schriftlich zu Handen der Athletin oder des Athleten über den Antrag. Sporttreibende müssen eine Kopie des eingereichten Formulars sowie die Bestätigung von Antidoping Schweiz aufbewahren. Vorsicht beim Umgang mit Arzneimitteln Erkältungen Arzneimittel gegen Erkältungen können Stimulanzien wie z.B. Ephedrin, Methylephedrin, Pseudoephedrin oder Cathin enthalten. Diese Arzneimittel sind deshalb an Wettkämpfen nicht erlaubt. Urinkonzentrationen dieser Substanzen über dem festgelegten Grenzwert gelten als ein Dopingverstoss. Als Richtlinie gilt: Bei Anwendung nach Vorschrift (s. Packungsbeilage) müssen solche Arzneimittel mindestens 48 Stunden vor einem Wettkampf abgesetzt werden. Ist eine weitere Therapie notwendig, so muss auf Arzneimittel ausgewichen werden, die keine verbotenen Stimulanzien enthalten. Asthma: Beta-2-Agonisten Alle Beta-2-Agonisten (einschliesslich, falls anwendbar, ihrer beiden optischen Isomere) sind verboten ausser Salbutamol (maximal 1600 g pro 24 Stunden), Formoterol (maximal 36 g pro 24 Stunden) und Salmeterol bei inhalativer Anwendung und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen zum therapeutischen Gebrauch des Herstellers. Der Nachweis einer Urinkonzentration von Salbutamol von mehr als 1000 ng/ml oder von Formoterol von mehr als 30 ng/ml wird als nicht therapeutische Anwendung angesehen und als abweichendes Resultat gewertet, ausser die Sportlerin oder der Sportler beweist mittels kontrollierter pharmakologischer Studie, dass der abweichende Wert auf eine therapeutische inhalative Anwendung bis zu den oben angegebenen Maximaldosierungen zurückzuführen ist. ACHTUNG: Bei einem übermässigen Gebrauch von Salbutamol oder Formoterol vor, während und nach einem Wettkampf kann der Grenzwert im Urin überschritten werden!
Asthma, Entzündungen: Glukokortikoide Glukokortikoide sind am Wettkampf verboten. Es bestehen je nach Anwendungsart und Kontrollpools unterschiedliche Vorschriften (siehe www.antidoping.ch). Verboten ist die orale, intravenöse, intramuskuläre und rektale Applikation; alle anderen Applikationen sind nicht verboten. Diabetes Eine Behandlung mit Insulin untersteht dem Standardverfahren der Gewährung einer ATZ. An Diabetes leidende Sportler und Sportlerinnen müssen ihren Insulinbedarf durch ein Zeugnis eines Diabetologen / Endokrinologen bestätigen (vgl ATZ-Verfahren Seite 1). Richtlinien bei Behandlung mit Methylphenidat Methylphenidat (u.a. Concerta®, Ritalin®) ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe (Gruppe der Stimulanzien).
Die Einnahme an Wettkämpfen ist damit verboten. Sofern die Sporttreibendenden einem Kontrollpool angehören, erfordert der Gebrauch von Methylphenidat eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken ATZ.
Infusionen Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml pro 6 Stunden sind verboten, es sein denn sie werden berechtigterweise im Rahmen einer Hospitalisierung oder während klinischen Untersuchungen verabreicht. Phytotherapie / Homöopathische Arzneimittel Phytotherapeutika, die verbotene Wirkstoffe enthalten sind verboten (z.B. Cannabinoide, cathinhaltige Präparate, strychninhaltige Präparate und Ephedra Zubereitungen). Auch homöopathische Arzneimittel können zu positiven Analysenresultaten führen. Verboten sind Urtinkutren und Niedrigpotenzen von verbotenen Wirkstoffen (z.B. Nux Vomica oder Ephedra-Zubereitungen). Homöopathische Mittel, die als erlaubt klassifizierte Wirkstoffe enthalten, oder Hochpotenzen sind nicht verboten (z.B. Arnica), das Gleiche gilt für Phytotherapeutika. Homöopathika, Phytotherapie und andere alternativmedizinische Produkte unterstehen nicht der gleichen gesetzlichen Qualitätskontrolle wie registrierte Arzneimittel. Dadurch kann eine fehlerhafte Produktetikette, fehlerhafte Fabrikation oder Verunreinigungen durch verbotene Substanzen nicht ausgeschlossen werden. NB: Ganz prinzipiell, sicher aber im Zweifelsfall, gelten die ausführlichen Bestimmungen der aktuell gültigen Dopingliste von Antidoping Schweiz. Wichtige Adressen
Die Informationsplattform von Antidoping Schweiz: www.antidoping.ch Auskünfte zu Arzneimitteln: Medikamentendatenbank auf www.antidoping.ch oder als App für Smartphones. Telefonauskunft unter +41 31 359 74 44 während den Büroöffnungszeiten. Ausserhalb dieser Zeiten können Anfragen auf Band gesprochen werden. Alle ATZ-Formulare müssen an folgende Adresse gesendet werden:
Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Fax 031 359 74 49 E-Mail: info@antidoping.ch
Informationsmaterialien können bestellt werden bei:
Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49, E-Mail: info@antidoping.ch
Fragen rund um Doping? Immer aktuell: www.antidoping.ch Inhaltsverzeichnis: A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel . 6 A01: Stomatologika . 6 A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia . 6 A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva ……………………. . 6 A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea . 6 A05: Leber- und Gallentherapeutika. 7 A06: Laxantien . 7 A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva . 7 A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte . 7 A09: Digestiva, inkl. Enzyme . 7 A10: Antidiabetika . 8 A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika . 8 A14: Anabolika, systemisch . 8 B: Blut und blutbildende Organe . 8 B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika . 8 B02: Antihämorrhagika . 8 B03: Antianämika . 9 C: Herz und Kreislauf . 9 C01: Herztherapeutika . 9 C02: Antihypertensiva . 9 C03: Diuretika . 9 C04: Periphere Vasodilatatoren . 9 C05: Vasoprotektiva . 9 C07: Betablocker . 9 C08: Kalziumantagonisten . 10 C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen . 10 C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen . 10 D: Dermatologika. 11 D01: Antimykotika in der Dermatologie . 11 D05: Antipsoriatika . 11 D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie . 11 D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung . 11 D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel . 11 D10: Aknetherapeutika . 12 G: Urogenitalsystem und Sexualhormone . 12 G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika . 12 G02: Sonstige Gynäkologika . 12 G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems . 12 G03A: Hormonale Kontrazeptiva . 12 G04: Urologika . 12 H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline . 13 H02: Kortikosteroide, systemisch . 13 H03: Schilddrüsen-Therapeutika . 13 H05: Kalzium-Haushalt . 13 J: Antiinfektiva, systemisch . 13 J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch . 13 J02: Antimykotika, systemisch . 14 J04: Mittel gegen Mykobakterien . 14 J05: Virostatika, systemisch . 14 L: Antineoplastika und Immunmodulatoren . 14
L04: Immunsuppressiva . 14 M: Muskeln und Skelett . 15 M01: Antiphlogistika und Antirheumatika . 15 M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch . 15 M03: Muskelrelaxantien . 15 M04: Gichttherapeutika . 15 N: Zentrales Nervensystem . 15 N01: Anästhetika . 15 N02: Analgetika . 16 N02A: Opioide . 16 N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika . 16 N02C: Migränetherapeutika . 16 N03: Antiepileptika . 16 N04: Antiparkinsonmittel . 16 N05: Psycholeptika. 16 N06: Psychoanaleptika . 17 N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka . 17 P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien . 17 P01: Mittel gegen Protozoen . 17 P02: Anthelminthika . 17 P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien . 18 R: Atmungssystem . 18 R01: Rhinologika . 18 R02: Laryngologika . 18 R03: Antiasthmatika . 18 R05: Mittel gegen Husten und Erkältung . 19 R06: Antihistaminika, systemisch . 19 R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem . 19 S: Sinnesorgane . 19 S01: Ophthalmologika . 19 S02: Otologika . 19 A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel A01: Stomatologika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Stomatologika im und ausserhalb des
Wettkampfs erlaubt. Für buccal angewendete Glukokortikoide wird keine ATZ benötigt.
A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia
Ranitidin (Zantic® und Analogpräparate)
Magnesiumhydroxid (in Alucol®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antazida und Ulkustherapeutika im und A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika
siehe auch N02, G04)
Atropin (Bellafit N® und Analogpräparte)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Spasmolytika, Anticholinergika und
Propulsiva im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiemetika und Mittel gegen Nausea im A05: Leber- und Gallentherapeutika Silibinin (Legalon SIL®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Leber- und Gallentherapeutika im und A06: Laxantien
Glycerol (Bulboid® und Analogpräparate)
Phenolphthalein (in Paragar®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laxantien im und ausserhalb des A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva
Aktivkohle (Norit® und Analogpräparate)
Nystatin (Mycostatin® und Analogpräp.)
NB: Glucokortikoide zur lokalen Anwendung als intestinale Entzündungshemmer sind im
Wettkampf verboten. Die Anwendung während des Wettkampfs ist bewilligungspflichtig (siehe Seite 1) A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte
Orlistat (Alli®, Xenical®) NB: Zentral wirkende Antiadiposita gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten. A09: Digestiva, inkl. Enzyme
Metixen (in Spasmo-Canulase®) Tilactase
Pankreaspulver (Combizym®, Creon®, Panzytrat®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Digestiva im und ausserhalb des A10: Antidiabetika NB: Die Verwendung von Insulin ist prinzipiell verboten. Insulinpflichtige Diabetiker
müssen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragen (siehe Seite 1).
A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Vitamin-, Mineralstoffpräparate sowie
Tonika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. Vorsicht ist geboten bei Präparaten, die im Internet angeboten werden.
A14: Anabolika, systemisch NB: Anabolika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. B: Blut und blutbildende Organe B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika
Fondaparinux (Arixtra®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antikoagulantien, Thrombozytenaggre-
gationshemmer und Thrombolytika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
B02: Antihämorrhagika
Tranexamsäure (Cyklokapron®) Phytomenadion
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antihämorrhagika im und ausserhalb B03: Antianämika Cyanocobolamin (Vitarubin® und C: Herz und Kreislauf C01: Herztherapeutika
Isosorbiddinitrat (Isoket®, Sorbidilat®)
C02: Antihypertensiva Bosentan (Tracleer®)
Doxazosin (Cardura® und Analogpräp.) Methyldopa (Aldomet®)
C03: Diuretika NB: Diuretika und andere maskierende Substanzen sind im und ausserhalb des
Wettkampfs verboten. C04: Periphere Vasodilatatoren
Codergocrin (Ergohydrin®, Hydergin®) Naftidrofuryl
Pentoxifyllin (Trental® und Analogpräparate) Vincamin
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte periphere Vasodilatatoren im und C05: Vasoprotektiva
Diosmin (Daflon® und Analogpräparate) NB: Vorsicht ist bei Ephedrin- und Glukokortikoidhaltigen Zäpfchen und Cremen zur
rektalen Applikation geboten. Diese sind im Wettkampf verboten. C07: Betablocker NB: Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. Verbände, die ein Verbot
vorsehen, sind in der Dopingliste aufgeführt. C08: Kalziumantagonisten
Nifedipin (Adalat® und Analogpräparate)
Felodipin (Plendil® und Analogpräparate)
Isradipin (Lomir SRO®) Lacidipin (Motens®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Kalziumantagonisten im und ausserhalb C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen Aliskiren (Rasilez®)
Lisinopril (Zestril® und Analogpräparate)
Enalapril (Enatec®, Epril®, Reniten® und
Ramipril (Triatec® und Analogpräparate)
NB: Kombinationen mit Diuretika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten. C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen
Atorvastatin (Sortis® und Analogpräp.)
Pravastatin (Mevalotin®, Selipran® und
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Blutlipidsenker im und ausserhalb des D: Dermatologika D01: Antimykotika in der Dermatologie
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika zur dermalen Anwendung
im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D05: Antipsoriatika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antipsoriatika im und ausserhalb des D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika und Chemotherapeutika zur
dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung (Antihämorrhoidalia C05) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Glukokortikoide zur dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiseptika und Desinfektionsmittel im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D10: Aknetherapeutika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Aknetherapeutika im und ausserhalb G: Urogenitalsystem und Sexualhormone G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika G02: Sonstige Gynäkologika Bromocriptin (Parlodel®) G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems G03A: Hormonale Kontrazeptiva Desogestrel
Levonorgestrel (NorLevo®, Postinor®, in
NB: In der Regel sind In der Schweiz zugelassene Kontrazeptiva im und ausserhalb des G04: Urologika
Alfuzosin (Xatral® und Analogpräparate)
H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03) NB: systemisch verabreichte Glukokortikoide sind im Wettkampf verboten und benötigen H03: Schilddrüsen-Therapeutika
Carbimazol (Neo Mercazole®) Propylthiouracil
Levothyroxin (Eltroxin®, Euthyrox®, Tirosint®)
H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11) J: Antiinfektiva, systemisch J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch Amikacin (Amikin®)
Cefaclor (Ceclor® und Analogpräparate)
Cefuroxim (Zinat® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika im und ausserhalb des J02: Antimykotika, systemisch Amphotericin B (Ambisome®, NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika im und ausserhalb des J04: Mittel gegen Mykobakterien
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Arzneimittel gegen Mykobakterien im J05: Virostatika, systemisch
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Virostatika im und ausserhalb des L: Antineoplastika und Immunmodulatoren L04: Immunsuppressiva Adalimumab (Humira®)
Mycophenolsäure (CellCept®, Myfortic®
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene Immunsuppressiva im und ausserhalb M: Muskeln und Skelett M01: Antiphlogistika und Antirheumatika
Acetylsalicylsäure (Aspirin®, Aspegic®
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch Diclofenac (Voltaren®, Flector® und
Etofenamat (Rheumon®, Traumalix®) NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des M03: Muskelrelaxantien Baclofen (Lioresal® und
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Muskelrelaxantien im und ausserhalb M04: Gichttherapeutika Allopurinol (Zyloric® und Analogpräparate) N: Zentrales Nervensystem N01: Anästhetika Bupivacain (Carbostesin® und
NB: Adrenalin in registrierten Präparaten zur Lokalanästhesie ist im und ausserhalb des N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01) N02A: Opioide Dihydrocodein (Codicontin®, N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika Metamizol (Novalgin® und N02C: Migränetherapeutika N03: Antiepileptika Carbamazepin (Tegretol® und
Valproinsäure (Depakine®, Orifil® und
N04: Antiparkinsonmittel Amantadin (Symmetrel®, PK Merz®) N05: Psycholeptika Aripiprazol (Abilify®) N06: Psychoanaleptika Amitriptylin (Saroten®, Tryptizol®)
Sertralin (Zoloft® und Analogpräparate)
N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka Betahistin (Betaserc® und
Cinnarizin (Stugeron® und Cinnageron®)
P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien P01: Mittel gegen Protozoen Atovaquon (Wellvone®, in Malarone®)
Proguanil (in Malarone®) Pyrimethamin (Daraprim®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Parasiten, Insektizide sowie
Repellentien im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
P02: Anthelminthika Albendazol (Zentel®)
Mebendazol (Vermox®) NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Helminthen im und P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien Malathion (Prioderm®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Ektoparasiten im und R: Atmungssystem R01: Rhinologika Azelastin (Allergodil®, Otrivin®
NB: Für Glukokortikoide zur nasalen Applikation wird keine Bewilligung benötigt.
Phenylephrin ist erlaubt und unterliegt keinen Einschränkungen mehr. CAVE: Pseudoephedrin ist seit 1.1.2010 am Wettkampf verboten. R02: Laryngologika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laryngologika im und ausserhalb des R03: Antiasthmatika Cromoglicin-Natrium (Cromosol®,
Ipratropiumbromid (Atrovent®, Atropair®)
Theophyllin (Euphyllin®, Theolair SR®,
Tiotropium (Spiriva®) Zafirlukast (Accolate®)
* Dieser Wirkstoff ist nur in Form von Inhalationen bis zu 36g pro 24 Stunden
zugelassen. Für höhere Tagesdosen muss eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragt werden.
** Diese Wirkstoffe sind nur in Form von Inhalationen (maximale Dosierung von
Salbutamol 1600g pro 24 Stunden) zugelassen! Alle anderen Beta-2-Agonisten sind verboten.
Inhalative Glukokortikoide sind erlaubt.
R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06) Acetylcystein (Fluimucil® und
Codein (Codein Knoll® und Analogpräp.)
NB: Vorsicht ist bei ephedrinhaltigen Präparaten (z.B. Pectocalmin®, Tossamin plus®
Pretuval® C, Vicks Medinait®) geboten. Ephedrin und seine Derivate gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten! Derartige Produkte sollten deshalb mindestens 48 Stunden vor dem Wettkampf abgesetzt werden.
R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04) Cetirizin (Zyrtec® und Analogpräparate) R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem Pestwurzextrakt (Tesalin® und Analogpräparate) S: Sinnesorgane S01: Ophthalmologika NB: Vorsicht geboten ist mit ophthalmologischen Präparaten, welche Betablocker
enthalten. Diese sind in gewissen Sportarten verboten.
Glukokortikoide zur ophthalmologischen Anwendung sind ohne Bewilligung erlaubt.
Antiinfektiva und Virostatika zur ophthalmologischen Anwendung sind in der Regel im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
S02: Otologika NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Otologika im und ausserhalb des
Glukokortikoide zur auralen Anwendung sind erlaubt.
Fragen rund um Doping? Immer aktuell: www.antidoping.ch
On October 12, 2012, the Italian Supreme Court, namely the “Corte di Cassazione” (3rd level of judgment), confirmed a previous decision by the Civil Court of Appeals of Brescia (Sentence December 22 2009 no 614) that ruled the Insurance Body for Work (INAIL) must compensate worker Innocente Marcolini who developed a tumor in the head due to long-term, heavy use of mobile phones on the job.
The item below was posted on journalreview.org on May 1, 2007, attached to the article by Vaccarino et al., but discussing article by Jha et al and Trivedi et al. that appeared with the Vaccarino article in the August 28, 2005 issue of the New England Journal of Medicine. In light of the closing of the journalreview.org site, it is reproduced here. A correction regarding the statements concer