Microsoft word - 111115_erlaubte_medis_fachpersonen_2012_dt_def.docx

Liste der erlaubten Wirkstoffe
für Ärztinnen und Ärzte,
Apothekerinnen und Apotheker
gültig ab 1.1.2012
Herausgegeben durch Antidoping Schweiz Weitere Exemplare können kostenlos bezogen werden bei: Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49 E-Mail: info@antidoping.ch Die nachfolgende Liste enthält nach ATC-Code geordnet Wirkstoffe, die dopingfrei und
somit zur Behandlung von Sportlern und Sportlerinnen geeignet sind. Für weitere
Arzneimittel verweisen wir auf die Medikamentendatenbank auf www.antidoping.ch und
unsere App für Smartphones, die eine Abfrage aller in der Schweiz zugelassenen
Spezialitäten ermöglichen.
Folgendes ist zu beachten:
 Zu jedem aufgeführten Wirkstoff sind in der Schweiz Präparate auf dem Markt, oft
sogar mehrere. In den Klammern sind Beispiele von bekannten Markenprodukten (Spezialitäten), vorwiegend Monopräparate, erwähnt.  Die Liste der Wirkstoffe und der Spezialitäten ist nicht vollständig. Die Auswahl der Wirkstoffe und Spezialitäten stellt keine Wertung der Wirkung dar.  Die Nennung einer Spezialität in dieser Liste bedeutet weder Werbung noch Empfehlung hinsichtlich der Wirksamkeit.  Weitere Spezialitäten zu den einzelnen Wirkstoffen können im Arzneimittel- Kompendium der Schweiz nachgeschlagen werden.  Auf das Aufführen von Generikanamen wurde verzichtet. Hierfür verweisen wir auf  Die aufgeführten Spezialitäten-Namen gelten nur für Präparate, die in der Schweiz im Handel sind! Produkte, die unter demselben Namen in einem anderen Land im Handel sind, müssen nicht zwingend gleiche Wirkstoffe enthalten wie in der Schweiz!  Alkohol und Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. In der Dopingliste 2012 sind die Sportverbände, die ein Verbot vorsehen, aufgelistet.
Abkürzungen:
ATZ: Ausnahmebewilligung
Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)

Die folgenden Ausführungen gelten für Mitglieder von Kontrollpools.
Für Athletinnen und Athleten im registrierten Kontrollpool (RTP) ist eine
vorgängige ATZ obligatorisch. Für Athletinnen und Athleten im nationalen
Kontrollpool (NTP) ist eine vorgängige ATZ obligatorisch ausser für die
Verwendung von Beta-2-Agonisten, bei deren Anwendung eine ATZ nachgängig
(nach Aufforderung von Antidoping Schweiz) beantragt werden kann.

Es liegt in der Verantwortung der Sporttreibenden zu wissen, ob sie einem Kontrollpool angehören. Bei Unklarheiten sollte der zuständige Sportverband angefragt werden. Für alle anderen Sporttreibenden gilt die Dopingliste grundsätzlich auch, sie müssen einen Antrag auf eine ATZ aber nicht vorgängig einreichen. Die notwendigen medizinischen Abklärungen, die den Gebrauch von sonst im Sport verbotenen Arzneimitteln rechtfertigen, haben in jedem Fall vorgängig der Abgabe zu erfolgen. Antidoping Schweiz kann jederzeit einen Antrag auf eine ATZ anfordern. Anträge für ATZ müssen auf dem offiziellen und vollständig ausgefüllten Formular mit sämtlichen relevanten Unterlagen an Antidoping Schweiz eingereicht werden (siehe www.antidoping.ch). Falls der internationale Sportverband für die Abklärungen zuständig ist, so sind die Unterlagen diesem einzureichen. Das ATZ-Verfahren gilt für alle Wirkstoffe und Methoden auf der Dopingliste. Die Anträge
müssen zusammen mit allen notwendigen medizinischen Unterlagen i.d.R. mindestens 30
Tage vor Behandlungsbeginn eingereicht werden. Die ATZ-Kommission entscheidet i.d.R.
innert 30 Tagen schriftlich zu Handen der Athletin oder des Athleten über den Antrag.
Sporttreibende müssen eine Kopie des eingereichten Formulars sowie die Bestätigung von
Antidoping Schweiz aufbewahren.
Vorsicht beim Umgang mit Arzneimitteln
Erkältungen
Arzneimittel gegen Erkältungen können Stimulanzien wie z.B. Ephedrin, Methylephedrin,
Pseudoephedrin oder Cathin enthalten. Diese Arzneimittel sind deshalb an Wettkämpfen
nicht erlaubt. Urinkonzentrationen dieser Substanzen über dem festgelegten Grenzwert
gelten als ein Dopingverstoss. Als Richtlinie gilt: Bei Anwendung nach Vorschrift (s.
Packungsbeilage) müssen solche Arzneimittel mindestens 48 Stunden vor einem
Wettkampf abgesetzt werden. Ist eine weitere Therapie notwendig, so muss auf
Arzneimittel ausgewichen werden, die keine verbotenen Stimulanzien enthalten.

Asthma: Beta-2-Agonisten
Alle Beta-2-Agonisten (einschliesslich, falls anwendbar, ihrer beiden optischen Isomere)
sind verboten ausser Salbutamol (maximal 1600 g pro 24 Stunden), Formoterol (maximal
36 g pro 24 Stunden) und Salmeterol bei inhalativer Anwendung und in Übereinstimmung
mit den Empfehlungen zum therapeutischen Gebrauch des Herstellers.
Der Nachweis einer Urinkonzentration von Salbutamol von mehr als 1000 ng/ml oder von
Formoterol von mehr als 30 ng/ml wird als nicht therapeutische Anwendung angesehen
und als abweichendes Resultat gewertet, ausser die Sportlerin oder der Sportler beweist
mittels kontrollierter pharmakologischer Studie, dass der abweichende Wert auf eine
therapeutische inhalative Anwendung bis zu den oben angegebenen Maximaldosierungen
zurückzuführen ist.
ACHTUNG: Bei einem übermässigen Gebrauch von Salbutamol oder Formoterol vor,
während und nach einem Wettkampf kann der Grenzwert im Urin überschritten werden!

Asthma, Entzündungen: Glukokortikoide
Glukokortikoide sind am Wettkampf verboten. Es bestehen je nach Anwendungsart und
Kontrollpools unterschiedliche Vorschriften (siehe www.antidoping.ch). Verboten ist die
orale, intravenöse, intramuskuläre und rektale Applikation; alle anderen Applikationen
sind nicht verboten.

Diabetes

Eine Behandlung mit Insulin untersteht dem Standardverfahren der Gewährung einer
ATZ. An Diabetes leidende Sportler und Sportlerinnen müssen ihren Insulinbedarf durch
ein Zeugnis eines Diabetologen / Endokrinologen bestätigen (vgl ATZ-Verfahren Seite 1).

Richtlinien bei Behandlung mit Methylphenidat
Methylphenidat (u.a. Concerta®, Ritalin®) ist auf der Liste der verbotenen Wirkstoffe
(Gruppe der Stimulanzien).
Die Einnahme an Wettkämpfen ist damit verboten. Sofern die Sporttreibendenden einem Kontrollpool angehören, erfordert der Gebrauch von Methylphenidat eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken ATZ. Infusionen
Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml pro 6 Stunden sind
verboten, es sein denn sie werden berechtigterweise im Rahmen einer Hospitalisierung
oder während klinischen Untersuchungen verabreicht.
Phytotherapie / Homöopathische Arzneimittel
Phytotherapeutika, die verbotene Wirkstoffe enthalten sind verboten (z.B. Cannabinoide,
cathinhaltige Präparate, strychninhaltige Präparate und Ephedra Zubereitungen).
Auch homöopathische Arzneimittel können zu positiven Analysenresultaten führen.
Verboten sind Urtinkutren und Niedrigpotenzen von verbotenen Wirkstoffen (z.B. Nux
Vomica oder Ephedra-Zubereitungen). Homöopathische Mittel, die als erlaubt
klassifizierte Wirkstoffe enthalten, oder Hochpotenzen sind nicht verboten (z.B. Arnica),
das Gleiche gilt für Phytotherapeutika.
Homöopathika, Phytotherapie und andere alternativmedizinische Produkte unterstehen
nicht der gleichen gesetzlichen Qualitätskontrolle wie registrierte Arzneimittel. Dadurch
kann eine fehlerhafte Produktetikette, fehlerhafte Fabrikation oder Verunreinigungen
durch verbotene Substanzen nicht ausgeschlossen werden.
NB: Ganz prinzipiell, sicher aber im Zweifelsfall, gelten die ausführlichen
Bestimmungen der aktuell gültigen Dopingliste von Antidoping Schweiz.

Wichtige Adressen

Die Informationsplattform von Antidoping Schweiz: www.antidoping.ch
Auskünfte zu Arzneimitteln:
Medikamentendatenbank auf www.antidoping.ch oder als App für Smartphones.
Telefonauskunft unter +41 31 359 74 44 während den Büroöffnungszeiten. Ausserhalb
dieser Zeiten können Anfragen auf Band gesprochen werden.

Alle ATZ-Formulare müssen an folgende Adresse gesendet werden:

Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Fax 031 359 74 49 E-Mail: info@antidoping.ch
Informationsmaterialien können bestellt werden bei:
Antidoping Schweiz Postfach 606 3000 Bern 22 Tel.: 031 359 74 44, Fax: 031 359 74 49, E-Mail: info@antidoping.ch Fragen rund um Doping? Immer aktuell: www.antidoping.ch
Inhaltsverzeichnis:
 
A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel . 6 
A01: Stomatologika . 6 
A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia . 6 
A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva ……………………. . 6 
A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea . 6 
A05: Leber- und Gallentherapeutika. 7 
A06: Laxantien . 7 
A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva . 7 
A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte . 7 
A09: Digestiva, inkl. Enzyme . 7 
A10: Antidiabetika . 8 
A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika . 8 
A14: Anabolika, systemisch . 8 
B: Blut und blutbildende Organe . 8 
B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer, Thrombolytika . 8 
B02: Antihämorrhagika . 8 
B03: Antianämika . 9 
C: Herz und Kreislauf . 9 
C01: Herztherapeutika . 9 
C02: Antihypertensiva . 9 
C03: Diuretika . 9 
C04: Periphere Vasodilatatoren . 9 
C05: Vasoprotektiva . 9 
C07: Betablocker . 9 
C08: Kalziumantagonisten . 10 
C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen . 10 
C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen . 10 
D: Dermatologika. 11 
D01: Antimykotika in der Dermatologie . 11 
D05: Antipsoriatika . 11 
D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie . 11 
D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung . 11 
D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel . 11 
D10: Aknetherapeutika . 12 
G: Urogenitalsystem und Sexualhormone . 12 
G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika . 12 
G02: Sonstige Gynäkologika . 12 
G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems . 12 
G03A: Hormonale Kontrazeptiva . 12 
G04: Urologika . 12 
H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline . 13 
H02: Kortikosteroide, systemisch . 13 
H03: Schilddrüsen-Therapeutika . 13 
H05: Kalzium-Haushalt . 13 
J: Antiinfektiva, systemisch . 13 
J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch . 13 
J02: Antimykotika, systemisch . 14 
J04: Mittel gegen Mykobakterien . 14 
J05: Virostatika, systemisch . 14 
L: Antineoplastika und Immunmodulatoren . 14 
L04: Immunsuppressiva . 14 
M: Muskeln und Skelett . 15 
M01: Antiphlogistika und Antirheumatika . 15 
M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch . 15 
M03: Muskelrelaxantien . 15 
M04: Gichttherapeutika . 15 
N: Zentrales Nervensystem . 15 
N01: Anästhetika . 15 
N02: Analgetika . 16 
N02A: Opioide . 16 
N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika . 16 
N02C: Migränetherapeutika . 16 
N03: Antiepileptika . 16 
N04: Antiparkinsonmittel . 16 
N05: Psycholeptika. 16 
N06: Psychoanaleptika . 17 
N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka . 17 
P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien . 17 
P01: Mittel gegen Protozoen . 17 
P02: Anthelminthika . 17 
P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien . 18 
R: Atmungssystem . 18 
R01: Rhinologika . 18 
R02: Laryngologika . 18 
R03: Antiasthmatika . 18 
R05: Mittel gegen Husten und Erkältung . 19 
R06: Antihistaminika, systemisch . 19 
R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem . 19 
S: Sinnesorgane . 19 
S01: Ophthalmologika . 19 
S02: Otologika . 19 
A: Verdauungstrakt und Stoffwechsel
A01: Stomatologika

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Stomatologika im und ausserhalb des
Wettkampfs erlaubt. Für buccal angewendete Glukokortikoide wird keine ATZ benötigt. A02: Antazida, Ulkustherapeutika und Antiflatulantia
Ranitidin (Zantic® und Analogpräparate) Magnesiumhydroxid (in Alucol®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antazida und Ulkustherapeutika im und
A03: Spasmolytika, Anticholinergika und Propulsiva (Spasmolytika

siehe auch N02, G04)
Atropin (Bellafit N® und Analogpräparte)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Spasmolytika, Anticholinergika und
Propulsiva im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. A04: Antiemetika und Mittel gegen Nausea (siehe auch A03, R06)

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiemetika und Mittel gegen Nausea im
A05: Leber- und Gallentherapeutika
Silibinin (Legalon SIL®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Leber- und Gallentherapeutika im und
A06: Laxantien
Glycerol (Bulboid® und Analogpräparate) Phenolphthalein (in Paragar®)

NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laxantien im und ausserhalb des
A07: Antidiarrhoika, intestinale Entzündungshemmer und Antiinfektiva
Aktivkohle (Norit® und Analogpräparate) Nystatin (Mycostatin® und Analogpräp.)
NB: Glucokortikoide zur lokalen Anwendung als intestinale Entzündungshemmer sind im
Wettkampf verboten. Die Anwendung während des Wettkampfs ist bewilligungspflichtig
(siehe Seite 1)
A08: Antiadiposita, ausser Diätprodukte
Orlistat (Alli®, Xenical®)

NB:
Zentral wirkende Antiadiposita gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf
verboten.
A09: Digestiva, inkl. Enzyme
Metixen (in Spasmo-Canulase®) Tilactase Pankreaspulver (Combizym®, Creon®,
Panzytrat®)

NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Digestiva im und ausserhalb des
A10: Antidiabetika

NB:
Die Verwendung von Insulin ist prinzipiell verboten. Insulinpflichtige Diabetiker
müssen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragen (siehe Seite 1). A11: Vitamine/ A12: Mineralstoffe/ A13: Tonika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Vitamin-, Mineralstoffpräparate sowie
Tonika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. Vorsicht ist geboten bei Präparaten, die im Internet angeboten werden. A14: Anabolika, systemisch
NB: Anabolika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten.
B: Blut und blutbildende Organe
B01: Antikoagulantien, Thrombozytenaggregationshemmer,
Thrombolytika
Fondaparinux (Arixtra®)

NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antikoagulantien, Thrombozytenaggre-
gationshemmer und Thrombolytika im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. B02: Antihämorrhagika
Tranexamsäure (Cyklokapron®) Phytomenadion
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antihämorrhagika im und ausserhalb
B03: Antianämika
Cyanocobolamin (Vitarubin® und
C: Herz und Kreislauf
C01: Herztherapeutika
Isosorbiddinitrat (Isoket®, Sorbidilat®) C02: Antihypertensiva
Bosentan (Tracleer®)
Doxazosin (Cardura® und Analogpräp.) Methyldopa (Aldomet®) C03: Diuretika
NB: Diuretika und andere maskierende Substanzen sind im und ausserhalb des
Wettkampfs verboten.
C04: Periphere Vasodilatatoren
Codergocrin (Ergohydrin®, Hydergin®) Naftidrofuryl Pentoxifyllin (Trental® und Analogpräparate) Vincamin
NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte periphere Vasodilatatoren im und
C05: Vasoprotektiva
Diosmin (Daflon® und Analogpräparate)
NB: Vorsicht ist bei Ephedrin- und Glukokortikoidhaltigen Zäpfchen und Cremen zur
rektalen Applikation geboten. Diese sind im Wettkampf verboten.
C07: Betablocker
NB: Betablocker sind in gewissen Sportarten verboten. Verbände, die ein Verbot
vorsehen, sind in der Dopingliste aufgeführt.
C08: Kalziumantagonisten
Nifedipin (Adalat® und Analogpräparate) Felodipin (Plendil® und Analogpräparate) Isradipin (Lomir SRO®)
Lacidipin (Motens®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Kalziumantagonisten im und ausserhalb
C09: Auf das Renin-Angiotensin-System wirkende Substanzen
Aliskiren (Rasilez®)
Lisinopril (Zestril® und Analogpräparate) Enalapril (Enatec®, Epril®, Reniten® und Ramipril (Triatec® und Analogpräparate)
NB: Kombinationen mit Diuretika sind im und ausserhalb des Wettkampfs verboten.
C10: Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen
Atorvastatin (Sortis® und Analogpräp.) Pravastatin (Mevalotin®, Selipran® und
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Blutlipidsenker im und ausserhalb des
D: Dermatologika
D01: Antimykotika in der Dermatologie

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika zur dermalen Anwendung
im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D05: Antipsoriatika

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antipsoriatika im und ausserhalb des
D06: Antibiotika und Chemotherapeutika in der Dermatologie
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika und Chemotherapeutika zur
dermatologischen Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. D07: Kortikosteroide zur dermatologischen Anwendung
(Antihämorrhoidalia C05)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Glukokortikoide zur dermatologischen
Anwendung im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D08: Antiseptika und Desinfektionsmittel

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antiseptika und Desinfektionsmittel im
und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt.
D10: Aknetherapeutika

NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Aknetherapeutika im und ausserhalb
G: Urogenitalsystem und Sexualhormone
G01: Gynäkologische Antiinfektiva und Antiseptika
G02: Sonstige Gynäkologika
Bromocriptin (Parlodel®)
G03: Sexualhormone und Modulatoren des Genitalsystems
G03A: Hormonale Kontrazeptiva
Desogestrel
Levonorgestrel (NorLevo®, Postinor®, in NB: In der Regel sind In der Schweiz zugelassene Kontrazeptiva im und ausserhalb des
G04: Urologika
Alfuzosin (Xatral® und Analogpräparate) H: Hormone systemisch, ausser Sexualhormone und Insuline
H02: Kortikosteroide, systemisch (Kortikosteroide zur Inhalation siehe R03)
NB: systemisch verabreichte Glukokortikoide sind im Wettkampf verboten und benötigen
H03: Schilddrüsen-Therapeutika
Carbimazol (Neo Mercazole®) Propylthiouracil Levothyroxin (Eltroxin®, Euthyrox®, Tirosint®) H05: Kalzium-Haushalt (Vitamin D siehe A11)
J: Antiinfektiva, systemisch
J01: Antibakterielle Stoffe, systemisch
Amikacin (Amikin®)
Cefaclor (Ceclor® und Analogpräparate) Cefuroxim (Zinat® und Analogpräparate)
NB
: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antibiotika im und ausserhalb des
J02: Antimykotika, systemisch
Amphotericin B (Ambisome®,

NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Antimykotika im und ausserhalb des
J04: Mittel gegen Mykobakterien

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Arzneimittel gegen Mykobakterien im
J05: Virostatika, systemisch
Aciclovir (Zovirax® und Analogpräparate)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Virostatika im und ausserhalb des
L: Antineoplastika und Immunmodulatoren
L04: Immunsuppressiva
Adalimumab (Humira®)
Mycophenolsäure (CellCept®, Myfortic®
NB:
In der Regel sind in der Schweiz zugelassene Immunsuppressiva im und ausserhalb
M: Muskeln und Skelett
M01: Antiphlogistika und Antirheumatika
Acetylsalicylsäure (Aspirin®, Aspegic®
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des
Wettkampfs erlaubt.
M02: Produkte bei Gelenk- und Muskelschmerzen topisch
Diclofenac (Voltaren®, Flector® und
Etofenamat (Rheumon®, Traumalix®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz zugelassene NSAID im und ausserhalb des
M03: Muskelrelaxantien
Baclofen (Lioresal® und

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Muskelrelaxantien im und ausserhalb
M04: Gichttherapeutika
Allopurinol (Zyloric® und Analogpräparate)
N: Zentrales Nervensystem
N01: Anästhetika
Bupivacain (Carbostesin® und

NB: Adrenalin in registrierten Präparaten zur Lokalanästhesie ist im und ausserhalb des
N02: Analgetika (Antiphlogistika siehe M01)
N02A: Opioide
Dihydrocodein (Codicontin®,
N02B: sonstige Analgetika und Antipyretika
Metamizol (Novalgin® und
N02C: Migränetherapeutika
N03: Antiepileptika
Carbamazepin (Tegretol® und
Valproinsäure (Depakine®, Orifil® und N04: Antiparkinsonmittel
Amantadin (Symmetrel®, PK Merz®)
N05: Psycholeptika
Aripiprazol (Abilify®)
N06: Psychoanaleptika
Amitriptylin (Saroten®, Tryptizol®)
Sertralin (Zoloft® und Analogpräparate) N07: Zentrales Nervensystem, sonstige Pharmaka
Betahistin (Betaserc® und
Cinnarizin (Stugeron® und Cinnageron®) P: Mittel gegen Parasiten, Insektizide und Repellentien
P01: Mittel gegen Protozoen
Atovaquon (Wellvone®, in Malarone®)
Proguanil (in Malarone®) Pyrimethamin (Daraprim®)
NB:
In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Parasiten, Insektizide sowie
Repellentien im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. P02: Anthelminthika
Albendazol (Zentel®)
Mebendazol (Vermox®)
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Helminthen im und
P03: Mittel gegen Ektoparasiten, inkl. Skabies, Insektizide, Repellentien
Malathion (Prioderm®)

NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Mittel gegen Ektoparasiten im und
R: Atmungssystem
R01: Rhinologika
Azelastin (Allergodil®, Otrivin®

NB: Für Glukokortikoide zur nasalen Applikation wird keine Bewilligung benötigt.
Phenylephrin ist erlaubt und unterliegt keinen Einschränkungen mehr. CAVE:
Pseudoephedrin ist seit 1.1.2010 am Wettkampf verboten.
R02: Laryngologika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Laryngologika im und ausserhalb des
R03: Antiasthmatika
Cromoglicin-Natrium (Cromosol®,
Ipratropiumbromid (Atrovent®, Atropair®) Theophyllin (Euphyllin®, Theolair SR®, Tiotropium (Spiriva®) Zafirlukast (Accolate®)
* Dieser Wirkstoff ist nur in Form von Inhalationen bis zu 36g pro 24 Stunden
zugelassen. Für höhere Tagesdosen muss eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken beantragt werden. ** Diese Wirkstoffe sind nur in Form von Inhalationen (maximale Dosierung von
Salbutamol 1600g pro 24 Stunden) zugelassen! Alle anderen Beta-2-Agonisten sind verboten. Inhalative Glukokortikoide sind erlaubt. R05: Mittel gegen Husten und Erkältung (siehe auch M01, N02, R06)
Acetylcystein (Fluimucil® und
Codein (Codein Knoll® und Analogpräp.)
NB:
Vorsicht ist bei ephedrinhaltigen Präparaten (z.B. Pectocalmin®, Tossamin plus®
Pretuval® C, Vicks Medinait®) geboten. Ephedrin und seine Derivate gehören zu den Stimulanzien und sind im Wettkampf verboten! Derartige Produkte sollten deshalb mindestens 48 Stunden vor dem Wettkampf abgesetzt werden. R06: Antihistaminika, systemisch (Antihistaminika, topisch siehe D04)
Cetirizin (Zyrtec® und Analogpräparate)
R07: Sonstige Mittel für das Atmungssystem
Pestwurzextrakt (Tesalin® und Analogpräparate)
S: Sinnesorgane
S01: Ophthalmologika
NB: Vorsicht geboten ist mit ophthalmologischen Präparaten, welche Betablocker
enthalten. Diese sind in gewissen Sportarten verboten. Glukokortikoide zur ophthalmologischen Anwendung sind ohne Bewilligung erlaubt. Antiinfektiva und Virostatika zur ophthalmologischen Anwendung sind in der Regel im und ausserhalb des Wettkampfs erlaubt. S02: Otologika
NB: In der Regel sind in der Schweiz registrierte Otologika im und ausserhalb des
Glukokortikoide zur auralen Anwendung sind erlaubt.
Fragen rund um Doping? Immer aktuell: www.antidoping.ch

Source: http://www.pharmavista.ch/downloads/company/download/Erlaubte_Wirkstoffe_2012.pdf

5++mg_icems__1_[1]

On October 12, 2012, the Italian Supreme Court, namely the “Corte di Cassazione” (3rd level of judgment), confirmed a previous decision by the Civil Court of Appeals of Brescia (Sentence December 22 2009 no 614) that ruled the Insurance Body for Work (INAIL) must compensate worker Innocente Marcolini who developed a tumor in the head due to long-term, heavy use of mobile phones on the job.

The special articles on healthcare disparities by vaccarino et al

The item below was posted on journalreview.org on May 1, 2007, attached to the article by Vaccarino et al., but discussing article by Jha et al and Trivedi et al. that appeared with the Vaccarino article in the August 28, 2005 issue of the New England Journal of Medicine. In light of the closing of the journalreview.org site, it is reproduced here. A correction regarding the statements concer

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